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AGB




1. Angebote, Vertragsabschluß, ausschließliche Einbeziehung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters, Kaution


1.1. Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden genannt: AGB) zustande.


Sie gelten auch für alle künftigen Mietvertragsschlüsse zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters sind nur insoweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen oder durch den Vermieter schriftlich anerkannt werden.


Verwendet der Mieter im Zusammenhang mit dem Ab-schluss von Mietverträgen eigene AGB, ist er verpflichtet, den Vermieter hierauf hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, so gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass der Mieter darauf verzichtet, aus seinen AGB Rechte geltend zu machen, die denjenigen der AGB des Vermieters widersprechen.


Soweit die AGB des Vermieters keine ausdrückliche Regelung treffen, gilt das Gesetz. Dieses kann durch AGB des Mieters nicht zum Nachteil des Vermieters abgedungen werden.


Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Anmietung bestimmter spezieller Mietgegenstände oder für die Durchführung von Reparaturen im Zusammenhang mit dem durch diese AGB näher geregelten Mietvertrag zusätzliche AGB gelten, wie beispielsweise für:


- die Anmietung von Containern


- die Durchführung von Reparaturen im allgemeinen


- die Anmietung von Hochbaukränen


Falls ein schriftlicher Abschluss des durch diese AGB näher geregelten Mietvertrages unterblieben sein sollte und über den Inhalt der mündlichen Vertragsabsprachen Uneinigkeit bestehen sollte, kommt ein Mietvertrag ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB, spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder seinen Bevoll-mächtigten zustande.


Sowohl bei schriftlichem als auch bei mündlichem Vertragsschluss versichert der Empfänger des Mietgegen-standes, falls er nicht selbst der Mieter ist, ausdrücklich, zum Abschluss des Mietvertrages und zur Inempfangnahme des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein.


1.2. Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich.


Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den Mietgegenstand, wie beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen, über technische Leistung, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den von dem Mieter beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil.


Der Vermieter haftet nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben. Er behält sich auch ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgegenstandes vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in ver-gleichbarer Weise geeignet und dem Mieter zumutbar ist.


1.3. Der Vermieter behält sich vor, bei Abschluss des Vertrages, oder während der Laufzeit des Vertrages, die Gestellung einer im Sinne des § 315 BGB angemessenen Kaution zu verlangen.

 

2. Dauer des Mietverhältnisses


2.1. Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich ein abweichender Zeitpunkt vereinbart ist.


Bei einem mündlichen Mietvertragsabschluß beginnt das Mietverhältnis zum mündlich vereinbarten Zeitpunkt und, wenn dieser nicht eindeutig erweisbar ist, spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes.


2.2. Das Mietverhältnis endet unter folgenden Voraus-setzungen:


Bei einem auf einen bestimmten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrag mit Ablauf des vereinbarten letzten Tages. Bei einem auf unbestimmte Zeit vereinbarten Mietverhältnis, entweder durch Kündigung des Vermieters unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen, oder mangels Kündigung durch den Vermieter mit der vollständigen Rückgabe des Mietgegenstandes einschließlich etwaigem Zubehör an den Vermieter und der beiderseitigen Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch die Vertragsparteien, sowie des weiteren durch Kündigung des Mieters wegen Gebrauchsentzuges (oder Nichtgewährung des Gebrauchs) gemäß § 542 BGB.


2.3. Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe rechtzeitig, mindestens jedoch fünf Werktage im voraus, gegenüber dem Vermieter anzukündigen. Anderenfalls verlängert sich das Mietverhältnis um mindestens fünf Werktage.


2.4. Wird der Mietgegenstand durch den Mieter mit Einverständnis des Vermieters unmittelbar einem Nach-mieter überlassen, endet das Mietverhältnis mit dem Mieter, sobald dem Vermieter die vorbehaltlose Empfangsbe-stätigung des Nachmieters zugegangen ist.

 

3. Übergabe des Mietgegenstandes


3.1.Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an.


3.2. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen.


3.3. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des zufälligen Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet.


3.4. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Miet-gegenstandes in Verzug, weil der Vormieter den Mietgegen-stand nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Für den Zeitraum von bis zu drei Werktagen sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter insoweit ausgeschlossen, als der Vermieter nicht von dem Vormieter Schadenersatz erlangt. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen des Mieters Schadenersatzansprüche gegen den Vormieter an den Mieter unverzüglich abzutreten.

 

4. Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Einsatzort, Ge-brauchsüberlassung, Pfändungs- und sonstige Maßnahmen Dritter, Versicherungspflicht


4.1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand aus-schließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegen-standes einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen und durch den Vermieter oder durch sonstige fachkundige Unternehmen warten zu lassen und ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden.


Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden.


4.2. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegen-stand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht beseitigt hat.


4.3. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu ver-tretenden Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er die Reparaturarbeiten von einem durch ihn ausgewählten Fachunternehmen schneller und/oder kostengünstiger durch-führen lassen kann. Vor Durchführung dieser Arbeiten ist der Vermieter zu benachrichtigen. Der Vermieter ist berechtigt, für die Durchführung der Arbeiten verbindliche Anweisungen zu erteilen, wie beispielsweise die Auswahl der Ersatzteile. In jedem Fall muss die Reparatur unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen.


4.4. Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.


4.5. Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüber-lassung an Dritte, die nicht Angestellte oder Arbeiter des Mieters sind, ist ausgeschlossen.


4.6. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter entweder durch Telefax oder durch Einschreiben/Rückschein innerhalb von spätestens drei Tagen zu benach-richtigen und vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und diesen Hinweis dem Vermieter innerhalb gleicher First zu übermitteln.


Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten.


4.7. Der Vermieter bietet bei Vertragsabschluß gegen einen angemessenen Kostenzuschlag den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung an, die auch die weiteren typischen Risiken wie Diebstahl u.a. abdeckt. Wenn der Mieter eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen hat, ist im Schadensfall die in den Versicherungsbe-dingungen auf dem jeweiligen Mietvertrag des Vermieters geregelte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers durch den Mieter zu tragen. Sofern der Mieter diese Versicherung nicht abschließt, verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen alle einsatztypischen Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern, insbesondere gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte Bedienung, Baustellenunfälle jeglicher Art und bei für den Straßenverkehr zugelassenen Maschinen auch gegen die Risiken des Straßenverkehrs, soweit diese Risiken zu handelsüblichen Konditionen versicherbar sind und dem Vermieter auf Verlangen den Versicherungsschutz vor Übergabe des Mietgegenstandes nachzuweisen.


Der Mieter tritt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der von ihm abgeschlossenen Versicherung an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Soweit in den Versicherungsbedingungen eine Abtretbarkeit der Ansprüche ausgeschlossen sein sollte, ermächtigt der Mieter den Vermieter unwiderruflich zur Geltendmachung und zum Inkasso des Anspruchs gegen den Versicherer.


4.8. Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene Betriebsmittel werden bei Übergabe und Restbestände bei Rückgabe des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend abgerechnet.

 

5. Rückgabe des Mietgegenstandes, Schadenersatz


5.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ein- schließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß im Sinne der Ziffer 2 dieser AGB mängelfrei und gesäubert zurückzugeben.


5.2. Bei Rückgabe des Mietgegenstände durch den Mieter erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien.


Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall über das Vorliegen von Mängeln keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das Rückgabeprotokoll zu verlangen.


Jede der Vertragsparteien kann die Untersuchung des Mietgegenstandes durch einen durch die für den Vermieter örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen verlangen. Die Sachver-ständigenkosten tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Mängeln im Verhältnis ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Sachverständige entscheidet auch verbindlich entsprechend dem Feststellungsergebnis darüber, in welchem Verhältnis die Parteien die Sachverständigen kosten zu tragen verpflichtet sind.


Soweit zahlenmäßig umfangreiche Mietgegenstände zurück-genommen werden, wie beispielsweise Schalungen und Kleinmaterial, erfolgt die Rücknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung.


5.3. Werden bei der Rückgabe Mängel, Verschmutzungen oder sonstige Schäden oder die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden angemessenen Kosten zu tragen.


5.4. Werden Mängel, Schäden oder Wartungsbedürftigkeit erst später festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter unverzüglich zu benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigung zu ermöglichen. Der Mieter ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz der Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn der Vermieter dem Mieter nachweist, dass der Mieter die Mängel, Schäden oder Wartungsarbeiten zu vertreten hat, bzw. diese während der Vermietung an den Mieter entstanden sind.


5.5. Ist der Mietgegenstand aufgrund von Schäden, War-tungsarbeiten oder mangels Rückgabe mit sämtlichem Zu-behör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertreten-der Umstände nicht anderweitig vermietbar, schuldet der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Tagesmiete, zuzüglich eines vorläufigen Mietausfallschadens von mindestens drei Werktagen, falls der Vermieter nicht eine frühere anderweitige Vermietung vornehmen kann.


Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes unvollständig, insbesondere hinsichtlich etwaigen Zubehörs, ist der Ver-mieter berechtigt und verpflichtet, nach seinem Ermessen etwa verfügbares Mietzubehör oder andere fehlende Teile mietweise und gegen zusätzliche Vergütung zur Verfügung zu stellen, um eine anderweitige Vermietung zu ermöglichen.


5.6. Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch ihn zu vertretenden Grund unmöglich geworden oder würden bei Mängeln oder Schäden die Reparaturkosten mehr als 60 % des Zeitwertes betragen, ist der Mieter zu einer sofortigen Kündigung des Miet-vertrages berechtigt. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes des mängelfreien und uneingeschränkt betriebsbereiten Mietgegenstandes zuzüglich einer Wiederbeschaffungskostenpauschale (ohne Bearbeitungsgebühren) von brutto 7,5 % sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe des tagesanteiligen Miet-zinses für einen angemessenen Zeitraum zur Ersatzbe-schaffung durch den Vermieter, längstens jedoch für einen Monat zu leisten, falls der Vermieter die sofortige Nachver-mietbarkeit nachweist. Der Vermieter ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zu unternehmen. Weitergehende Schadenersatz-ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

 

6. Berechnung des Mietzinses und Abgeltungsumfang


6.1. Der Mietzins versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ohne Kosten für etwaige Transporte ab der Betriebsstätte des Vermieters, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters.


6.2. Sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzins multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet.


6.3. Bei mit Betriebsstundenzählern ausgestatteten Miet-gegenständen werden acht Einsatzstunden als ein Einsatz


innerhalb eines Werktages im Durchschnitt zugrundegelegt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand mehr als acht Stunden im Laufe eines Werktages, erhöht sich der Mietzins für jede weitere angefangene Stunde um 1/8 des Tagesmiet-preises. Pro Werktag ist jedoch mindestens eine durch-schnittliche Mindesteinsatzzeit von acht Stunden zugrunde zulegen und zu vergüten.

 

7. Fälligkeit, Zahlung des Mietzinses, Verzug


7.1. Die Abrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen des Vermieters erfolgt nach Rückgabe des Mietgegenstandes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert-steuer in ihrer jeweils geltenden Höhe. Der Mietzins ist bei Rückgabe durch Barzahlung fällig. Sofern mit Zustimmung des Vermieters durch Scheck- oder Wechselbegebung gezahlt werden sollte, erfolgt die Zahlung erfüllungshalber. Verlangt der Mieter bei Barzahlung über die Empfangs-bestätigung hinsichtlich des Mietzinses auf dem Mietvertrag hinaus die Ausstellung einer gesonderten Rechnung, wird bei Rechnungen bis zu brutto 150,00 € ein Verwaltungs-kostenzuschlag von 5,00 € + gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben.


7.2. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen vorzunehmen.


7.3. Die berechneten Beträge sind spätestens innerhalb einer Woche ab Rechnungszugang bei dem Mieter ohne Abzüge eingehend bei dem Vermieter zahlbar.


7.4. Gerät der Mieter in Verzug, ist seine Verbindlichkeit in Höhe der dem Verkäufer berechneten Kreditzinsen, mindestensjedoch mit 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.


Mahnkosten sind mit 5,00 € für die erste Mahnung und 12,50 € für jede weitere Mahnung durch den Mieter zu vergüten.


7.5. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen und Fremdkosten des Vermieters, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins angerechnet.

 

8. Haftungsbegrenzung des Vermieters, Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte an den Mieter


8.1. Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Verschul-dens des Vermieters bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und nicht vorhersehbarer Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Vermieter nicht gemäß § 831 BGB exculpieren kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadenersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten) beziehen und nicht Gesundheitsschäden Gegenstand der strittigen Forderung sind und nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Produkt-haftungsgesetz möglich ist.


8.2. Die Haftung des Vermieters ist grundsätzlich begrenzt auf den jeweils entstehenden unmittelbaren typischerweise vorhersehbaren Schaden.

 

8.3. Für Schäden, die dem Mieter durch Ausfall oder Verzug des gemieteten Geräts entstehen haftet der Vermieter nicht, es sei denn ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. 


8.4. Soweit eine über die Ziffern 8.1., 8.2. und 8.3. hinausgehende Haftung des Vermieters verbleibt, ist dieser nur schadenersatzpflichtig, soweit er den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder im Rahmen von durch die Versicherungsaufsichtsbehörden genehmig-ten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zu tarif-mäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestel-lten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können und kein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegt oder vorläge.

 

9. Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtre-tungen


9.1. Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Leistungsansprüche gegen seine Versicherer (soweit dies nach den Bedingungen seiner Versicherer zulässig ist), sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt die Abtretungen an.


9.2. Falls der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt hat oder der Mieter sich mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug befinden sollte, ist der Vermie-ter berechtigt, den Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters in Besitz zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zum Standort des Miet-gegenstandes zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden.

 

10. Aufrechnungsbeschränkungen, Abtretungs- und Einziehungsermächtigungsausschluss


10.1 Der Mieter ist berechtigt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder zumindest als zugunsten des Mieters durch gerichtlichen Hinweis als entschei-dungsreif bezeichneten Forderung gegen den Vermieter aufzurechnen.


10.2. Die Befugnis des Mieters, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen.

 

11. Leistungsverweigerungsrecht des Vermieters


Werden dem Vermieter nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die ernsthafte Bedenken darüber rechtfertigen, dass in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist oder der Mieter schon bei Vertragsschluss nicht mehr ausreichend zahlungsfähig war und dadurch der Anspruch auf die Zahlung des Mietzinses oder sonstiger Forderungen aus dem Mietverhältnis gefährdet ist, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder Sicherheit dafür geleistet wurde.

 

12. Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien


12.1. Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde berechtigt, falls die jeweils andere Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen so erheblich verletzt, dass der jeweils anderen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.


12.2. Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn:


- der Mieter mit Zahlungen von nicht nur im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist,


- Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden,


- bei dem Mieter im Sinne der §§ 17 ff. Insolvenz, Zahlungs-unfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Über-schuldung vorliegt,


- der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt,


- der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.

 

13. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand


13.1. Der Mietvertrag unterliegt nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechtes ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


13.2. Für Unternehmer ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, unbeschadet jedoch des Rechts des Vermieters, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.


Für sonstige Personen gilt:


Hat der Mieter in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, unbeschadet des Rechtes des Vermieters, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 38 ff. Zivil-prozessordnung (ZPO).

 

14. Vertragslücken


Sollte sich eine Regelungslücke in diesem Vertrag herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet,


die lückenhaften Vertragsbestandteile durch solche Vertragsbestimmungen zu ergänzen, die dem insgesamt gewollten Vertragsinhalt wirtschaftlich und in rechtlich zulässiger Weise entsprechend oder ihm möglichst nahe kommen.


A. Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Geräte


1. Großgeräte Der Transport und die Montage von Geräten am Einsatzort, die durch den Vermieter demontiert zur Verfügung gestellt werden und am Einsatzort montiert werden müssen, erfolgen ausschließlich durch Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters.


2. Mobile Hallen, Container und sonstige vergleichbare Mietgegenstände


2.1 Die Einmessung und Aufstellung des Mietgegenstandes erfolgt nach Wahl des Vermieters durch Angestellte des Mieters oder des Vermieters nach den Aufstellungsan-weisungen des Mieters und auf Kosten des Mieters.


2.2 Die Dächer insbesondere von Containern dürfen nicht als Lagerfläche genutzt oder belastet werden.


2.3 Sofern der Mieter eine Aufstellung vorgenommen hat, die für den Mietgegenstand eine Beschädigungs- oder Zerstörungsgefahr beinhaltet, ist der Vermieter berechtigt, die Aufstellung abweichend von den Plänen des Mieters auf dessen Kosten vorzunehmen.


2.4 Bei der Vermietung von WC-Containern ist der Mieter verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters einen zusätzlichen Vertrag mit einem Serviceunternehmen abzuschließen, das mindestens einmal wöchentlich die Reinigung und Entsorgung durchführt. In die Entsorgungs-behälter dürfen keinerlei Fremdkörper, insbesondere keine Flaschen oder sonstiger Müll, eingebracht werden.


3. Baustellensicherungsgeräte


3.1 Der Aufbau erfolgt durch den Mieter in eigener Verantwortung. Sollte der Vermieter - ohne hierzu ver-pflichtet zu sein - Fehler bei der Aufstellung feststellen, ist er berechtigt, den Aufbau nach eigenem Ermessen zu gestalten.


3.2 Der Mieter verpflichtet sich, auf den Baustellen-sicherungsgeräten keinerlei Werbematerialien anzubringen.

 

Stand: 01.02.2011

 

SCHWAB GmbH
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